Keine AU bei fehlender Kinderbetreuung

Das Bundesarbeitsministerium wandte sich mit einer Botschaft an alle Arbeitgeber. Ein Sprecher forderte, pragmatische Lösungen mit ihren Beschäftigten zu finden. Auf die Schließung von Schulen und Kindergärten könne mit Home-Office, kreativen Arbeitszeitmodellen, der Nutzung von Urlaub und Arbeitszeitkonten reagiert werden. Beschäftigte sollten zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen.

Sei bei der Schließung der Kita oder Schule unter Berücksichtigung des Alters der Kinder eine Betreuung erforderlich, so müssten die Eltern zunächst alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen, hieß es aus dem Ministerium zur rechtlichen Lage. Das könne auch die Betreuung durch einen anderen Elternteil sein.

Hier gelte: „Kann die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, dürfte in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, da die Leistungserfüllung unzumutbar sein dürfte (§ 275 Abs. 3 BGB)“, erklärte der Sprecher. In diesen Fällen werde „der Arbeitnehmer von der Pflicht der Leistungserbringung frei; es ist nicht zwingend erforderlich, Urlaub zu nehmen“.

Zu beachten sei jedoch, dass der Arbeitnehmer, der aus persönlichen Verhinderungsgründen nicht arbeiten könne, nur unter engen Voraussetzungen einen Anspruch auf Fortzahlung des Lohns habe. „Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, erhält er Urlaubsentgelt“, sagte ein Sprecher.

Quelle: www.welt.de, 14.03.2020